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Informationen

Infoquellen - Hausverwaltungen - Wohnungseigentum

1. Einsicht in Einzelabrechnungen

Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet auch ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen. Um die Richtigkeit der Abrechnung wirksam überprüfen zu können, ist es erforderlich, dass ein Wohnungseigentümer Einsicht in Buchungsunterlagen und Belege, insbesondere Rechnungen, Angebote, Stellungnahmen in juristischen Angelegenheiten und Gutachten nehmen kann. Die entsprechende Verpflichtung des Verwalters, Einsicht zu gewähren, ergibt sich aus § 28 Abs. 3 WEG sowie dem Verwaltervertrag. Der Anspruch auf Abrechnung dient zum einen der Rechnungslegung und damit der Kontrolle der Geschäftsführung durch den Verwalter, zum anderen der Aufteilung der Kosten und Erträge der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Wohnungseigentümer. (OLG München, Az: 32 Wx 177/06. (Quelle: Breiholdt.de)

2. Vermieter muss Betriebskosten nicht im Detail erläutern

Vermieter müssen ihren Mietern die Betriebskostenabrechnungen nicht einzeln erläutern. Es genügt, wenn sie die betreffenden Ordner vorlegen. Die Mieter haben sich, sofern sie sich in den Unterlagen "nicht zurechtfinden", gegebenenfalls "fachkundiger Hilfe" zu bedienen. (LG Berlin, 67 S 225/06)

Quelle: IVD

3. BSI: Dienstleistungsgesetz belastet Verwalter

Nach Ansicht der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft BSI bürdet die neue Regelung zur Steuerbegünstigung haushaltsnaher Dienstleistungen Verwaltern

zusätzliche Lasten auf und birgt großes Streitpotenzial. Diese Rechtsauffassung hätte mit der Immobilienwirtschaft abgestimmt werden müssen, da sie das Verhältnis von Mietern und Vermietern sowie Eigentümern und Verwaltern nachhaltig belaste. Die BSI fordert deshalb vom Bundesfinanzministerium eine Änderung der jetzt vertretenen Verwaltungsauffassung und begründet das gegenüber Minister Peer Steinbrück u.a. so:

So positiv die Änderungen der Rechtsauffassung in Bezug auf die Berechtigung von Wohnungseigentümergemeinschaften sind, so schwierig kann die praktische Umsetzung bei Wohnungsverwaltern und die Anwendung der gleichen Rechtsauffassung bei Mietverhältnissen sein. Nach dem entsprechenden BMF-Schreiben soll der Eigentümer die Begünstigung entweder aufgrund der Jahresabrechnung oder nach Bescheinigung des Verwalters in Anspruch nehmen können.

Die Ausstellung einer solchen „Steuerbescheinigung“ können wir den Verwaltern nicht empfehlen, da im Zweifel fehlerhafte Bescheinigungen zu Haftungssachverhalten führen würden. Die Gefahr ist damit ausgesprochen groß, dass die neue Begünstigung ins Leere läuft. Auf den Verwalter kommen somit erheblicher Verwaltungsaufwand und enormes Streitpotenzial zu, auf den Staat noch nicht bezifferbare Steuerausfälle. Quelle: http://www.wohnungsverwalter.de/

4. die WEG ist rechtsfähig!

BGH-Entscheidung: Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig! Der Bundesgerichtshof hat am 02. Juni 2005 entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie in Angelegenheiten des Verwaltungsvermögens am Rechtsverkehr teilnimmt.